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Photovoltaik steuerlich absetzen: IAB, Sonder-AfA und degressive Abschreibung erklärt

Eine gewerblich betriebene Photovoltaikanlage lässt sich über mehrere Instrumente steuerlich absetzen: Investitionsabzugsbetrag, Sonderabschreibung und – befristet – degressive Abschreibung, ergänzt um die lineare AfA. Kombiniert lässt sich damit ein großer Teil der Investition bereits in den ersten Jahren steuerlich geltend machen. Dieser Beitrag erklärt die Instrumente und ihr Zusammenspiel.
18. August 2026 4 Minuten Lesezeit

Wann lässt sich eine PV‒Anlage steuerlich absetzen?

Entscheidend ist die Abgrenzung: Kleine Anlagen bis 30 kWp je Einheit (bzw. bis zu 100 kWp je Steuerpflichtigem) sind nach § 3 Nr. 72 EStG einkommensteuerbefreit. Wo keine steuerpflichtigen Einnahmen entstehen, ist grundsätzlich auch kein Abzug möglich. Die folgenden Instrumente betreffen daher gewerblich betriebene bzw. größere Anlagen, die nicht unter die Steuerbefreiung fallen.

Instrument 1: Investitionsabzugsbetrag (IAB)

Der IAB nach § 7g Abs. 1 EStG erlaubt es, bis zu 50 % der geplanten Anschaffungskosten bereits im Jahr vor der Investition abzuziehen. Das senkt den Gewinn vorab und setzt Liquidität frei. Voraussetzung ist unter anderem eine Gewinngrenze von 200.000 € und eine konkrete Investitionsabsicht (Anschaffung innerhalb von drei Jahren).

Instrument 2: Sonderabschreibung

Zusätzlich erlaubt die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG, bis zu 40 % der Anschaffungskosten flexibel über die ersten fünf Jahre abzuschreiben – zusätzlich zur regulären Abschreibung.

Instrument 3: degressive Abschreibung

Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft oder in Betrieb genommen werden, ist die degressive Abschreibung (§ 7 Abs. 2 EStG, „Investitionsbooster“) befristet wieder möglich: bis zum Dreifachen der linearen AfA und höchstens 30 % pro Jahr – für PV also rund 15 % vom jeweiligen Restbuchwert. Sie ist zeitlich begrenzt; danach greift wieder die lineare AfA.

Die lineare AfA als Basis

Grundlage bleibt die lineare Abschreibung nach § 7 Abs. 1 EStG. Für Photovoltaikanlagen wird laut amtlicher AfA-Tabelle in der Regel eine Nutzungsdauer von 20 Jahren angesetzt, also rund 5 % pro Jahr.

Wie die Instrumente zusammenwirken

  • Im Jahr vor der Anschaffung kann der IAB (bis 50 %) gebildet werden und mindert die spätere Bemessungsgrundlage.
  • Im Anschaffungsjahr wirken degressive AfA und Sonderabschreibung auf die verbleibende Bemessungsgrundlage zusammen.
  • Der Restwert wird linear über die Nutzungsdauer abgeschrieben; ein Wechsel von degressiver zu linearer AfA kann sinnvoll sein, sobald diese höher ausfällt.
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„Die Abschreibung entscheidet nicht über die Rentabilität – aber über den Zeitpunkt der steuerlichen Wirkung.“

Rechenbeispiel (vereinfacht und unverbindlich)

  • Anschaffungskosten: 200.000 € netto (Beispielwert)
  • IAB im Vorjahr: bis zu 50 % = 100.000 € → Bemessungsgrundlage 100.000 €
  • Im Anschaffungsjahr zusätzlich degressive AfA und Sonderabschreibung auf diese Bemessungsgrundlage
So lässt sich nach aktueller Rechtslage ein erheblicher Teil der Investition früh steuerlich abbilden. Die exakte Höhe und Verteilung hängt vom Einzelfall ab und gehört in die Hand des Steuerberaters.

Voraussetzungen und Grenzen

  • Es muss eine echte Gewinnerzielungsabsicht vorliegen (keine reine Steuerersparnis).
  • Viele Effekte sind eine Steuerstundung, keine dauerhafte Ersparnis.
  • Bei modellhaften Gestaltungen kann § 15b EStG die Verlustverrechnung einschränken.
  • Die degressive AfA ist bis Ende 2027 befristet.

Fazit

Wer eine gewerbliche PV-Anlage steuerlich absetzen möchte, hat mit IAB, Sonderabschreibung und degressiver AfA drei starke Hebel – kombiniert mit der linearen AfA. Entscheidend bleibt, dass das Investment wirtschaftlich auf eigenen Beinen steht.
Norbert Frank, Lukas Frank & Jonas Frank Geschäftsführung aus 2 Generationen

Häufige Fragen (FAQ)

Kann ich jede PV-Anlage steuerlich absetzen?
Wie viel lässt sich im ersten Jahr absetzen?
Wie lange gilt die degressive Abschreibung?
Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Regelungen entsprechen dem Stand 2026, sind teils befristet und können sich ändern. Angaben ohne Gewähr.
Norbert Frank, Lukas Frank & Jonas Frank
Geschäftsführung aus 2 Generationen
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